Findungsausschuss

👥 Aufgabe der Elternvertretung im Findungsausschuss

(schulische Leitungs- und Funktionsstellen in Hamburg)

Die Elternvertretung ist vollwertiges Mitglied des Findungsausschusses und wirkt aktiv und verantwortungsvoll an der Auswahl schulischer Leitungsfunktionen mit. Dazu zählen neben der stellvertretenden Schulleitung auch weitere Leitungs- und Funktionsstellen. Die Elternvertretung bringt dabei die Perspektive der Elternschaft in den Auswahlprozess ein und beteiligt sich gleichberechtigt an Beratung, Bewertung und Entscheidungsfindung.

Während des Auswahlverfahrens:

  • Teilnahme an Sitzungen und Interviews
  • Mitbewertung der Bewerberinnen und Bewerber
  • Einbringen der Elternperspektive, z. B.:
    • Kommunikationsfähigkeit
    • Zusammenarbeit mit Eltern
    • Auftreten und Haltung gegenüber der Schulgemeinschaft

🧩 Wer kann Elternvertretung im Findungsausschuss werden?

(leicht verständlich, rechtlich korrekt nach § 92 HmbSG, § 110 HmbSG, § 20 HmbVwVfG)

Die Elternvertretung im Findungsausschuss wird von der Schulkonferenz aus ihrer Mitte gewählt (§ 92 Abs. 2 Nr. 4 HmbSG).
Deshalb können nur Eltern, die selbst Mitglied der Schulkonferenz sind, in den Findungsausschuss entsandt werden.

✔️ Voraussetzungen, um gewählt werden zu können

Eine Elternvertreterin oder ein Elternvertreter im Findungsausschuss muss:

  1. Elternteil eines an der Schule beschulten Kindes sein
  2. bereits Mitglied der Schulkonferenz sein (nur diese Personen sind wählbar)
  3. nicht an der Schule beschäftigt sein
    • keine Lehrkraft
    • keine pädagogische Fachkraft
    • keine angestellte Person der Schule
  4. keine persönliche Befangenheit haben
    – nach § 20 HmbVwVfG ausgeschlossen sind z. B. Eltern, die      

    • mit einer Bewerberin oder einem Bewerber verwandt oder verschwägert sind
    • in enger Partnerschaft oder ähnlicher Beziehung zu einer Bewerberin/einem Bewerber stehen
    • beruflich von der Person abhängig sind oder diese vertreten
    • ein eigenes unmittelbares Interesse am Ausgang des Verfahrens haben
  5. nicht selbst Bewerberin oder Bewerber für die ausgeschriebene Stelle sein (§ 110 HmbSG)

✔️ Was bedeutet „Befangenheit“ in einfachen Worten?

Eine Person darf nicht mitwirken, wenn sie

  • eine Bewerberin oder einen Bewerber nahe steht,
  • beruflich oder wirtschaftlich von ihnen abhängt,
  • sie außerhalb des Verfahrens unterstützt hat,
  • oder persönliche Vorteile oder Nachteile von der Entscheidung hätte.

In solchen Fällen entscheidet der Ausschuss über den Ausschluss.
Die betroffene Person darf nicht mit abstimmen.

✔️ Wer entscheidet über die Wahl?

  • Der Elternrat kann Vorschläge machen, welche Eltern aus der Schulkonferenz geeignet wären.
  • Die Entscheidung trifft ausschließlich die Schulkonferenz, weil sie das gesetzliche Wahlgremium ist.

✔️ Kurz & klar zusammengefasst

Damit eine Elternvertretung im Findungsausschuss mitwirken darf, muss sie:

  • bereits Mitglied der Schulkonferenz sein
  • ein Kind an der Schule haben
  • nicht an der Schule arbeiten
  • unbefangen und nicht betroffen sein
  • vom Gremium der Schulkonferenz gewählt werden

🗳️ Einbindung des Elternrats nach der Auswahl

Wenn der Findungsausschuss eine Bewerberin oder einen Bewerber vorschlägt, wird der Elternrat offiziell beteiligt:

  • Der Elternrat erhält die Möglichkeit,
    • eine Stellungnahme zum Vorschlag abzugeben
    • die vorgeschlagene Person anzuhören
  • Diese Rückmeldung fließt in die endgültige Entscheidung der Schulbehörde ein
  • Die Elternvertretung im Findungsausschuss fungiert dabei oft als Bindeglied:
    • informiert sachlich über das Verfahren
    • erklärt die Entscheidung des Ausschusses
    • nimmt Rückmeldungen aus dem Elternrat auf

Der Elternrat entscheidet nicht selbst, hat aber eine wichtige beratende Rolle.


⏱️ Zeitlicher Umfang

Der zeitliche Aufwand bleibt überschaubar:

  • 1 vorbereitende Sitzung
  • 1–2 Sitzungen mit Interviews
  • 1 Auswertungssitzung
  • ggf. Teilnahme oder Begleitung der Anhörung im Elternrat

Die Termine verteilen sich meist über mehrere Wochen.


🧭 Verantwortung der Elternvertretung

  • Verschwiegenheit über Inhalte und Personen
  • Sachliche Bewertung nach Eignung, nicht nach Sympathie
  • Vertretung der Elterninteressen im Sinne der Schule als Ganzes
  • Unterstützung eines transparenten und fairen Verfahrens

✅ Kurz zusammengefasst

Die Elternvertretung:

  • wirkt aktiv im Findungsausschuss mit
  • bringt die Elternsicht in die Auswahl ein
  • begleitet die Abstimmung im Elternrat, nachdem ein Vorschlag vorliegt
  • trägt zu einer gut begründeten und akzeptierten Entscheidung bei

⏱️ Zeitlicher Umfang im Detail

Der zeitliche Aufwand ist klar begrenzt, verteilt sich aber über mehrere Wochen. Er besteht aus Vorbereitung, Sitzungen, Interviews und Nachbereitung.

📌 1. Vorbereitung (ca. 1–2 Stunden)

  • Lesen des Leitfadens und der Einladung
  • Erste Sichtung der Informationen zur Schule und zur ausgeschriebenen Stelle
  • Klärung der eigenen Rolle als Elternvertretung

Diese Phase findet meist zu Hause statt.


📌 2. Vorbereitende Sitzung des Findungsausschusses (ca. 2–3 Stunden)

  • Gemeinsame Klärung:
    • Anforderungen an die stellvertretende Schulleitung
    • Ablauf des Auswahlverfahrens
    • Rollenverteilung im Interview
  • Festlegung der Bewertungskriterien

Diese Sitzung ist wichtig, um sicher und gut vorbereitet in die Interviews zu gehen.


📌 3. Sichtung der Bewerbungsunterlagen (ca. 1–2 Stunden)

  • Lesen der Bewerbungsunterlagen (ohne Personalakten)
  • Notieren von Fragen oder Auffälligkeiten für das Interview
  • Fokus auf Aspekte wie:
    • Führungsverständnis
    • Zusammenarbeit mit Eltern
    • Schulentwicklung

📌 4. Interviews mit den Bewerberinnen und Bewerbern

(meist ein halber Tag, ca. 3–5 Stunden)

  • Teilnahme an strukturierten Auswahlgesprächen
  • Aktives Zuhören und Mitbewerten
  • Eigene Fragen stellen (nach Absprache)
  • Notizen für die spätere Auswertung

Je nach Anzahl der Bewerbungen kann dieser Teil ein längerer Termin sein.


📌 5. Auswertungssitzung und Entscheidung (ca. 2–3 Stunden)

  • Gemeinsame Auswertung der Interviews
  • Abgleich mit den festgelegten Kriterien
  • Erarbeitung einer Empfehlung an die Schulbehörde

Hier ist die Elternperspektive besonders wichtig, z. B. zur Kommunikationsfähigkeit.


📌 6. Einbindung des Elternrats (ca. 1–2 Stunden)

  • Information des Elternrats über den Vorschlag
  • ggf. Teilnahme an der Anhörung der vorgeschlagenen Person
  • Aufnahme von Rückmeldungen oder Fragen aus dem Elternrat

Diese Phase stärkt die Transparenz und Akzeptanz der Entscheidung.


🧮 Gesamtaufwand

Insgesamt umfasst die Mitarbeit im Findungsausschuss etwa:

  • 10–15 Stunden
  • verteilt über 4–8 Wochen
  • mit wenigen, aber gut planbaren Terminen

✅ Zusammengefasst

Der zeitliche Umfang ist:

  • überschaubar
  • gut planbar
  • zeitlich begrenzt
  • inhaltlich verantwortungsvoll

Die Mitarbeit erfordert Engagement, ist aber kein Daueramt und leistet einen wichtigen Beitrag zur Qualität der Schule.


Hier zum Download eine kurze kompakte Version: PDF


🏫 Findungsverfahren für die stellvertretende Schulleitung

Leicht verständliche Komplettübersicht – mit ALLEN Fristen, Dauerangaben, Rollen & Gesetzesgrundlagen

Das Findungsverfahren regelt, wie an einer Grundschule eine stellvertretende Schulleitung ausgewählt wird. Es ist im Hamburgischen Schulgesetz (HmbSG §§ 92–96) und im Verwaltungsverfahrensgesetz (HmbVwVfG §20) festgelegt.
Der Elternrat spielt zwei verschiedene Rollen:

  • eine Person im Findungsausschuss (stimmberechtigt, aktiv im Auswahlprozess)

  • der gesamte Elternrat, der später eine Stellungnahme abgibt


🔵 1. Ausschreibung der Stelle (§ 92 Abs. 1 HmbSG)

Die Schulbehörde schreibt die Stelle öffentlich aus.

👉 Für den Elternrat entsteht hier noch keine Aufgabe.
Dauer: keine.


🔵 2. Benennung der Elternvertretung für den Findungsausschuss (§ 92 Abs. 2–3 HmbSG)

Die Schulkonferenz muss eine Elternvertretung in den Findungsausschuss wählen.

📌 Frist:
4 Wochen, nachdem die Schulbehörde dazu auffordert (§ 92 Abs. 3 HmbSG)

Wichtig:

  • Nur diese eine Person ist stimmberechtigt.

  • Kein Nachrücken durch Ersatzmitglieder möglich (gesetzlich so vorgeschrieben).

  • Fehlt die gewählte Person, tagt der Ausschuss trotzdem weiter.

Dauer des Wahlprozesses:
20–45 Minuten (typische Dauer einer Schulkonferenz, gesetzlich nicht geregelt)


🔵 3. Einführungstermin bei der Schulaufsicht (übliches Verfahren, nicht gesetzlich verpflichtend, aber Standard)

Die Mitglieder des Findungsausschusses werden von der Schulaufsicht eingeladen.

Teilnehmende:

  • Elternvertretung

  • Schulleitung

  • Lehrkraft

  • Externes Mitglied

  • Vertreterin/Vertreter der Behörde

  • Personalrat (beratend)

Inhalt:

  • Ablauf nach HmbSG §§ 92–96

  • Aufgaben & Pflichten der Mitglieder

  • Vertraulichkeit (Dienstgeheimnis)

  • Umgang mit Befangenheit (§20 HmbVwVfG)

  • Ablauf von Sitzungen

  • Zeitplan

  • Klärung offener Fragen

Dauer:
45–60 Minuten

Zweck:

Die Schulaufsicht stellt sicher, dass alle Beteiligten rechtskonform und sicher arbeiten.


🔵 4. Arbeit des Findungsausschusses

Gesetzliche Grundlage: § 92 HmbSG, § 20 HmbVwVfG (Befangenheit)

Der Ausschuss erhält:

  • Bewerbungen

  • Dienstliche Beurteilungen
    (§ 92 Abs. 4 HmbSG)

Aufgaben:

  • Bewerbungen sichten

  • Gespräche mit Bewerbern führen

  • Eignung prüfen

  • über Eignung beraten

  • abstimmen

Rolle der Elternvertretung:

  • voll stimmberechtigt

  • gleichberechtigt neben Behörde, Schulleitung, Lehrkraft, externem Mitglied

  • nimmt an allen Gesprächen teil

  • muss über Befangenheit selbst wachen (§20 HmbVwVfG)

Kein Ersatz möglich:

→ Wenn die Elternvertretung fehlt, verliert sie ihre Stimme (§ 92 Abs. 3 HmbSG).

📌 Frist für den Ausschuss:
max. 2 Monate, ab der ersten Sitzung (§ 92 Abs. 5 HmbSG)

Dauer der Ausschusssitzungen:

  • Sichtung: 60–120 min

  • Interviews: 30–60 min pro Person

  • Beratung + Abstimmung: 30–60 min


🔵 5. Vorschlag des Findungsausschusses

Der Findungsausschuss schlägt der Behörde vor:

  • eine Person (Normalfall)

  • zwei Personen (nur bei begründetem Ausnahmefall)
    (§ 92 Abs. 5 HmbSG)


🔵 6. Jetzt kommt der gesamte Elternrat ins Spiel (§ 94 Abs. 1 HmbSG)

Drei Gremien dürfen Stellung nehmen:

  • Lehrerkonferenz

  • Elternrat

  • Schülerrat (entfällt an Grundschulen)

🟢 Aufgabe A: Anhörung der vorgeschlagenen Person

Der Elternrat darf ein Gespräch führen (freiwillig, aber empfohlen).

Dauer:
→ 20–40 Minuten

🟢 Aufgabe B: Stellungnahme abgeben

Der Elternrat bewertet:

  • passt die Person zur Grundschule?

  • pädagogisches Verständnis?

  • Zusammenarbeit mit Eltern?

  • persönliche Eindrücke?

📌 Frist:
3 Wochen zur Abgabe der Stellungnahme (§94 Abs. 1 HmbSG)

Dauer einer Sitzung des Elternrats:
→ 45–90 Minuten


🟠 7. Stimmrechte und Beschlussfähigkeit im Elternrat (§§ 72–74 HmbSG + Hamburger Elternvertretungsregeln)

✔ Stimmberechtigt:

→ nur die Vollmitglieder (z. B. 9)

✔ Beschlussfähig:

→ Elternrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte anwesend ist

➡ Bei 9 Vollmitgliedern müssen mindestens 5 anwesend sein.

✔ Ersatzmitglieder:

→ dürfen nur abstimmen, wenn sie ein Vollmitglied offiziell vertreten
→ sonst kein Stimmrecht


🔵 8. Entscheidung der Behörde (§ 94 HmbSG)

Die Behörde berücksichtigt:

  • Vorschlag des Findungsausschusses

  • Stellungnahmen von Elternrat und Lehrerkonferenz

Dann wird die Person:

für 12 Monate auf Probe eingesetzt
(§ 94 Abs. 1 HmbSG; Verkürzung zulässig)

Nach der Probezeit:

endgültige Bestellung, wenn bewährt (§ 94 Abs. 2 HmbSG)


🟣 9. Sonderfälle

Wenn mehrere Bewerber vorliegen

  • Ausschuss führt mehrere Gespräche

  • Elternvertretung ist voll beteiligt

  • Elternrat bewertet nur die vorgeschlagene(n) Person(en)

Wenn keine Bewerber vorliegen (§ 95 HmbSG analog)

  • Neuausschreibung

  • gezielte Ansprache möglicher Bewerber

  • evtl. kommissarische Besetzung durch die Behörde

  • später regulärer Ablauf


Die Inhalte dieser Seite sind basierend auf dem Leitfaden für schulische Findungsausschüsse:

LINK – Download des Leitfadens (4. veränderte Auflag von März 2012)

HAMBURGISCHES SCHULGESETZ – LINK
Vom 16. April 1997 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am 3. Mai 2023 (HmbGVBl. S. 193)

Diese Seite wurde aktualisiert von Joe Gente am 18.02.2026