Wahl des Elternrats

Die Klassenelternvertretungen wählen die Mitglieder des Elternrats der Schule (§ 73)
Termin: spätestens sechs Wochen nach Beginn des Unterrichts eines neuen Schuljahres
Anzahl Mitglieder: abhängig von der Zahl der Klassen (§ 73 Abs. 1)
Ersatzmitglieder: Mindestens zwei Personen, die in gesonderten Wahlgängen zu wählen sind, rücken bei Ausscheiden nach.
Hinweis: Alle Eltern müssen rechtzeitig über die Wahl des Elternrats und über den Wahltermin informiert werden, da alle Eltern – nicht nur die Klassenelternvertreterinnen und -vertreter – sich zur Wahl aufstellen lassen können.

Der Elternrat wählt aus seiner Mitte den Vorstand (§ 74)
Termin: unverzüglich nach seiner Wahl
Mitglieder: Vorsitzende/Vorsitzender, Stellvertreterin/Stellvertreter, Schriftführerin/Schriftführer; die Gewählten können auch einen gleichberechtigten Vorstand bilden.

Der Elternrat wählt seine Mitglieder für die Schulkonferenz (§ 74, 55)
Termin: innerhalb von zwei Monaten nach Beginn des Unterrichts eines neuen Schuljahres
Anzahl Mitglieder: drei bis fünf Eltern, je nach Schulgröße (§ 55 Abs. 1); Achtung: Für berufliche Schulen gelten besondere Regelungen (§ 55 Abs. 2; § 76 ff.).
Ersatzmitglieder: In der gleichen Anzahl wie Mitglieder werden in einem zweiten Wahlgang Ersatzmitglieder gewählt.

Der Elternrat an Ganztagsschulen und Standorten der ganztägigen Bildung- und Betreuung (GBS) sowie der Elternausschuss wählen ihre Mitglieder für den Ganztagsausschuss (§ 56 a)
Termin: unverzüglich nach Festlegung der Größe des Ganztagsausschusses durch die Schulkonferenz.

Der Elternrat wählt seine Vertretung im Kreiselternrat (§ 74, 75)
Termin: unverzüglich nach der Wahl des Elternrats
Anzahl: eine Person und eine Stellvertretung, bei Schulen mit über 800 Schülerinnen und Schülern jeweils zwei Personen (§ 75)